(3) Vereinskleidung und vereinseigene Sportgeräte müssen von ausscheidenden Mitgliedern zurückgegeben werden.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
(5) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.
(6) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von € 50,-- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses in nicht anfechtbar.
(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen, sofern dieses nicht bereits bei der Beschlussfassung anwesend war.
§ 5
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 6
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt eines Schatzmeisters innehat.
4. Schriftführer(in)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. und 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, das der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als € 2.500,-- für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.