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 § 7

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

-     Den Mitgliedern des Vorstandes.

-     den Spartenleitern und ihren Vertreter

-     der Vereinsjugendleitung

 

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabenge­biete wählen.

 Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. die Sitzungen werden durch den Vor­sitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.

 Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

  

§ 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außeror­dentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Ver­einsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand be­antragt wird.

 Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt drei Wochen vor dem Ver­sammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem we­sentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

 Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederlei­stungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen nicht der Vor­standschaft angehörigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

 Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Ver­sammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stim­menmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

 Über eine Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sit­zungsleiter und einem Mitglieder des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.