Beitragsseiten

§ 9

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschus­ses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbrin­gende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 12

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

 

§ 13

Die Auflösung des Vereins kann nur einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung eine vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfas­sung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Feldkirchen-Westerham mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zu­ständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten ge­meinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 14

Vorstehender Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung am 6. Dezember 2010 in Westerham angenommen. Die Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.