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Die Satzung vom 6.12.2010 als Word-Dokument zum Downloaden

 Steuertipps für Vereine 

 Satzung des EKC Westerham e. V.

 § 1

(1)   Der Verein führt den Namen EKC-Westerham e. V.

 (2)   Er hat seinen Sitz in Westerham und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein eingetragen.  

 

§ 2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

 

§ 3

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).

(2)   Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

(3)   Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

       - 1. Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen

       - 2. Errichtung, Instandhaltung von Sportanlagen oder des Vereinsheimes.

       - 3. Durchführung von Versammlungen und sportlichen Veranstaltungen.

       - 4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

       - 5. Jugendarbeit und Nachwuchsförderung

(4)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Jedoch dürfen an die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen pauschale Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Ausscheidende Mit­glieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(6)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7)   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  

§ 4

(1)   Mitglied kann jede natürliche Person werden.

       Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

       Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung steht dem Antragsteller der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zugang des ablehnenden Bescheids beim Vorstand einzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(2)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

 


(3)   Vereinskleidung und vereinseigene Sportgeräte müssen von ausscheidenden Mitgliedern zurückgegeben werden.

(4)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

       Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

(5)   Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den  Ausschluß entschieden hat.

(6)   Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von € 50,-- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses in nicht anfechtbar.

(7)   Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen, sofern dieses nicht bereits bei der Beschlussfassung anwesend war.

 

§ 5

Vereinsorgane sind:

-     der Vorstand

-     der Vereinsausschuss

-     die Mitgliederversammlung

 

§ 6

Der Vorstand besteht aus dem

       1. Vorsitzenden

       2. Vorsitzenden

       3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt eines Schatzmeisters innehat.

       4. Schriftführer(in)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. und 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, das der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als € 2.500,-- für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.


 § 7

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

-     Den Mitgliedern des Vorstandes.

-     den Spartenleitern und ihren Vertreter

-     der Vereinsjugendleitung

 

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabenge­biete wählen.

 Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. die Sitzungen werden durch den Vor­sitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.

 Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

  

§ 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außeror­dentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Ver­einsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand be­antragt wird.

 Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt drei Wochen vor dem Ver­sammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem we­sentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

 Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederlei­stungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen nicht der Vor­standschaft angehörigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

 Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Ver­sammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stim­menmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

 Über eine Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sit­zungsleiter und einem Mitglieder des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

 


§ 9

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschus­ses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbrin­gende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 12

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

 

§ 13

Die Auflösung des Vereins kann nur einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung eine vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfas­sung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Feldkirchen-Westerham mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zu­ständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten ge­meinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 14

Vorstehender Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung am 6. Dezember 2010 in Westerham angenommen. Die Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.